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Webdesign & Onlineshops

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was es für Ihre Website bedeutet

Illustration: Symbol für Barrierefreiheit, ein Browser mit großer Schrift und Kontrastschalter sowie die Tab-Taste.

Kurzantwort

Nicht jede Unternehmenswebsite fällt unter das BFSG. Entscheidend sind die angebotene Dienstleistung, der Bezug zu Verbrauchern und mögliche Ausnahmen. Für betroffene Angebote reichen ein Prüfprogramm oder ein zusätzlicher Schalter nicht aus: Der tatsächliche Buchungs- oder Kaufweg muss zugänglich sein.

Fachlich geprüft am

Seit Juni 2025 gelten für viele Online-Angebote an Verbraucher Anforderungen an Barrierefreiheit. Ob Sie betroffen sind, hängt von Angebot und Unternehmensgröße ab.

Prüfen Sie das Angebot, nicht nur die Website

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dazu gehören Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind digitale Angebote über Websites oder mobile Anwendungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden. Die maßgebliche Liste steht in § 1 BFSG, die Begriffe in § 2 BFSG.

Ein Onlineshop ist deshalb anders zu prüfen als eine Website, die ausschließlich ein Unternehmen vorstellt. Auch Buchungs- und Terminangebote können relevant sein. Bei gemischten Angeboten ist eine genaue Einordnung sinnvoll: Wer nutzt den Ablauf, welche Leistung wird angeboten und wie hängt der digitale Vorgang mit dem Vertrag zusammen? Ein Kontaktformular allein beantwortet diese Fragen noch nicht.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen richtig einordnen

§ 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, soweit sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Die Definition verlangt weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nicht pauschal für den Umgang mit den vom Gesetz erfassten Produkten. Außerdem können andere Pflichten unabhängig vom BFSG bestehen.

Halten Sie die Prüfung schriftlich fest: Unternehmensgröße, konkretes Angebot und Begründung der Einordnung. Lassen Sie offene Fragen fachkundig klären, statt sich auf die Bezeichnung „kleiner Betrieb“ zu verlassen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet Informationen und Beratung für Kleinstunternehmen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung, keine individuelle rechtliche Prüfung Ihres Geschäftsmodells.

Gehen Sie einmal den gesamten Kundenweg durch

Beginnen Sie bei einer echten Aufgabe: einen Termin auswählen, ein Produkt bestellen oder eine Buchung ändern. Notieren Sie jeden Schritt vom Einstieg bis zur Bestätigung. Ein zugänglicher erster Bildschirm hilft wenig, wenn später ein Kalender nur mit der Maus bedienbar ist oder eine Fehlermeldung nicht verständlich wird.

Beispiel für einen Terminbetrieb: Die Leistung lässt sich auswählen, der Kalender zeigt freie Zeiten, Pflichtangaben sind beschriftet und die Bestätigung nennt Datum sowie nächsten Schritt. Prüfen Sie dabei auch eingebettete Dienste, Zahlungsanbieter und Dokumente. Verteilen Sie Verantwortlichkeiten ausdrücklich. „Das kommt vom externen Anbieter“ ist keine hilfreiche Arbeitsanweisung. Fragen Sie den Anbieter nach Prüfberichten, bekannten Einschränkungen und einem Weg, Probleme zu melden.

Sechs erste Tests, die Sie selbst machen können

Die ersten Prüfungen der W3C-Web Accessibility Initiative helfen, grundlegende Hindernisse aufzuspüren. Sie ersetzen keine vollständige Bewertung.

  1. Benutzen Sie die Tabulatortaste: Sind Menü, Links, Formular und Kaufabschluss erreichbar? Ist der aktuelle Fokus sichtbar?
  2. Vergrößern Sie den Browserinhalt: Bleiben Texte lesbar und Bedienelemente nutzbar?
  3. Prüfen Sie Formulare ohne Eingabe: Wird verständlich erklärt, was fehlt und wo Sie es korrigieren können?
  4. Betrachten Sie wichtige Bilder: Ist ihre Aussage auch als sinnvoller Alternativtext vorhanden?
  5. Lesen Sie Links ohne den Absatz drumherum: Ist klar, wohin sie führen?
  6. Prüfen Sie Videos und bewegte Inhalte: Sind notwendige Informationen auch ohne Ton oder Animation zugänglich?

Dokumentieren Sie Hindernisse mit Seite, Gerät, konkreter Aufgabe und nachvollziehbaren Schritten. Das spart bei der anschließenden Korrektur Zeit.

Automatische Prüfungen finden nicht alles

Ein Prüfwerkzeug kann etwa fehlende Beschriftungen oder bestimmte Kontrastprobleme melden. Ob eine Beschriftung sinnvoll ist, ein Kaufweg verständlich bleibt oder die Reihenfolge beim Vorlesen passt, erfordert zusätzlich menschliche Prüfung. Ein grüner Bericht ist daher keine Bescheinigung, dass Ihr Angebot alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Vereinbaren Sie einen klaren Prüfumfang: relevante Seitentypen, vollständige Abläufe, unterstützende Technik und die zugrunde gelegten Anforderungen. Lassen Sie festhalten, was geprüft wurde und was nicht. Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der BFSG-Verordnung; bei elektronischem Geschäftsverkehr sind auch die zusätzlichen Anforderungen aus § 19 BFSGV zu beachten. Ein nachträglich eingebautes Bedienmenü ersetzt die Arbeit am eigentlichen Angebot nicht.

Informationen zur Barrierefreiheit gehören zum Angebot

Bei erfassten Dienstleistungen sind nicht nur technische Änderungen relevant. Anlage 3 BFSG beschreibt erforderliche Informationen zur Dienstleistung, zur Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Diese Informationen müssen passend zum tatsächlichen Angebot ausgearbeitet werden.

Kopieren Sie deshalb keine allgemeine Erklärung, die Funktionen verspricht, die Ihre Website gar nicht besitzt. Beschreiben Sie nachvollziehbar den geprüften Stand. Richten Sie außerdem einen leicht erreichbaren Kontaktweg für Probleme ein und legen Sie intern fest, wer Rückmeldungen bearbeitet. Zuständige Behörden und konkrete Anforderungen sollten Sie für Ihr Angebot aktuell prüfen. Eine transparente Beschreibung unterstützt Kunden, ersetzt aber keine notwendigen technischen Korrekturen.

Ein überschaubarer Plan für die laufende Pflege

Ordnen Sie gefundene Hindernisse nach ihren Folgen: Ein nicht nutzbarer Bestellknopf braucht Vorrang vor einer weniger klaren Nebeninformation. Bearbeiten Sie zuerst Blockaden in den zentralen Kundenwegen. Prüfen Sie anschließend die betroffenen Abläufe erneut, nicht nur die einzelne reparierte Stelle.

  • Legen Sie für Texte, Bilder und Formulare kurze Redaktionsregeln fest.
  • Prüfen Sie neue Vorlagen und Erweiterungen vor ihrer Veröffentlichung.
  • Bewahren Sie Ergebnisse, offene Punkte und Verantwortlichkeiten zentral auf.
  • Wiederholen Sie wichtige Tests nach Änderungen an Menü, Buchung oder Zahlung.

So wird Barrierefreiheit zu einem Teil der Websitepflege. Auch außerhalb einer gesetzlichen Pflicht können verständliche Formulare und zugängliche Abläufe den Umgang mit Ihrem Angebot erleichtern.

Häufige Fragen

Ist jede geschäftliche Website vom BFSG betroffen?

Nein. Es kommt auf die im Gesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen sowie den konkreten digitalen Ablauf an. Prüfen Sie insbesondere den Verbraucherbezug und ob ein Angebot auf einen Verbrauchervertrag ausgerichtet ist.

Reicht ein automatischer Barrierefreiheitstest?

Nein. Automatische Werkzeuge können bestimmte Fehler erkennen. Verständlichkeit, Tastaturabläufe und die Nutzung mit unterstützender Technik müssen zusätzlich überprüft werden.

Muss eine nicht betroffene Website nichts verändern?

Aus einer BFSG-Ausnahme folgt keine allgemeine Aussage über andere Pflichten. Unabhängig davon können zugängliche Inhalte und Abläufe für Ihre Kundschaft sinnvoll sein.

Quellen

  1. BFSG: Anwendungsbereich
  2. BFSG: Begriffsbestimmungen
  3. BFSG: Barrierefreiheit und Ausnahme für Kleinstunternehmen
  4. BFSG: Informationen über Dienstleistungen
  5. BFSGV: Elektronischer Geschäftsverkehr
  6. Bundesfachstelle: FAQ zum BFSG
  7. W3C WAI: Erste Prüfungen der Web-Barrierefreiheit
Marsel Perdoci

Geschrieben von

Marsel Perdoci

Gründer von webseo.one und M.Sc. Informatik. Verbindet Webdesign und Entwicklung mit Suchmaschinenoptimierung und der Sichtbarkeit in KI-Suchen. Direkter Ansprechpartner in Kassel und deutschlandweit.

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Marsel Perdoci, Autor des Blogs
Marsel PerdociM.Sc. Informatik · Kassel

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Inhalt

  1. Prüfen Sie das Angebot, nicht nur die Website
  2. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen richtig einordnen
  3. Gehen Sie einmal den gesamten Kundenweg durch
  4. Sechs erste Tests, die Sie selbst machen können
  5. Automatische Prüfungen finden nicht alles
  6. Informationen zur Barrierefreiheit gehören zum Angebot
  7. Ein überschaubarer Plan für die laufende Pflege
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

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